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Fluggastrechte – politische Unruhen

Wird ein Flug annulliert, da der Vorflug nicht durchgeführt werden kann, da es am Abflugort zu politischen Unruhen (Ägypten) kommt und der gesamte Flugverkehr ab Kairo hiervon betroffen ist, liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor und die Fluggesellschaft muss keine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung bezahlen.

Landgericht Landshut, v. 26.04.2016, Az. 13 S 78/16