Kreuzfahrten boomen. So bleibt es nicht aus, dass auch Reklamationsfälle an Häufigkeit zu nehmen. Ich habe in der Würzburger Tabelle eine Vielzahl von Urteilen von typischen Streitfällen bei Kreuzfahrten zusammengestellt. Die Würzburger Tabelle wird ständig aktualisiert und ist für jedermann kostenfrei einsehbar. Sollten sich Fragen für Sie ergeben, können Sie mich gerne kontaktieren.
Einleitung
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Passagier an Bord ein Milliardengeschäft. Allein für den deutschen Reisemarkt sprechen die Zahlen für sich. 2012 haben über 1,98 Millionen Reisende ihren Urlaub auf einen Schiff gebucht und für eine
Hochseekreuzfahrt im Durschnitt 1.710 € und für eine Flusskreuzfahrt 1.043 € bezahlt. Der deutschen Reisebranche verschaffte dieses einen Umsatz von rund 3,05 Milliarden € (Quelle: DRV – Deutscher
ReiseVerband, Fakten und Zahlen zum deutschen Reisemarkt 2012).
Bei der hohen Anzahl an Schiffstouristen bleibt es nicht aus, dass es auch bei dieser Urlaubsart zu Mängeln bzw. vermeintlichen Mängeln kommt, und sich daraus zahlreiche Streitfälle zwischen
Reiseveranstalter und Urlaubern über Entschädigungsforderungen entwickeln. Die Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten gibt zur Bearbeitung entsprechender Reklamationsvorgänge eine Hilfestellung und zeigt kreuzfahrttypische Fälle auf.
Nicht nur der klassische Reiseveranstalter kann Vertragspartner des Reisekunden werden, sondern auch die Reederei, wenn sie Direktbuchungen ihrer Kreuzfahrten durch Urlauber ermöglichen und somit selbst zum Reiseveranstalter wird.
Berechnung einer Preisminderung:
Liegen objektiv gesehen Reisemängel vor, kann der Preis für die Kreuzfahrt nach § 651d I BGB gemindert werden. In der Rechtsprechung finden sich unterschiedliche Ansätze zur Berechnung einer Minderungshöhe. So wird beispielsweise bei einer kombinierten Reise aus Kreuzfahrt und abtrennbarem zusätzlichen Hotelaufenthalt bei der Berechnung der Minderungshöhe eine rechnerische Trennung beider Reiseteile vorgenommen und als Bezugsgröße für den Minderungsbetrag allein der mangelhafte Reiseteil herangezogen (5). Eine andere Methode reduziert den Reisepreis bei einer Kreuzfahrt nach der Dauer der Beeinträchtigungen auf die betroffenen Reisetage und errechnet die Minderung anhand des Tagesreisepreises und nicht auf Grundlage des Gesamtreisepreises (6).Bei einer zeitlich eingrenzbaren Beeinträchtigung einzelner Tage einer Kreuzfahrt, etwa beim Ausfall eines Landausfluges, ist der zweiten Methode zur Berechnung der Minderungshöhe zuzustimmen. Bei der Ermittlung des Tagesreisepreises muss dabei allerdings wiederum der Gesamtreisepreis als Basis herangezogen werden (7).Kommt es zu gravierenden Beeinträchtigungen bzw. über Tage andauernde negative Abweichungen von den vereinbarten Reiseleistungen sollte als Bezugsgröße zur Minderungsberechnung ohnehin stets der Gesamtreisepreis herangezogen werden.Der Reisekunde kauft ein Gesamtpaket an Reiseleistungen ein und bei einer teilweisen Beeinträchtigung erfährt dieses Reisepaket als Ganzes eine Wertminderung, da der Reisende seine Verärgerung darüber, oder auch mögliche körperliche und seelische Schäden, nicht auf einen abtrennbaren Teil der Reise beschränken kann und will. Letztendlich spricht auch der klare Gesetzeswortlaut für diese Vorgehensweise, da § 651d I BGB vom Reisepreis und nicht vom anteiligen Reisepreis ausgeht (8).
- Ebenso Führich, Reiserecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 91.
- EuGH v. 7.12.2010 – Rs. C-585/08 und C-144/09, NJW 2011, 505 ff. = RRa 2011, 12 ff.; AG Hamburg-Altona v. 16.5.2006 – 316 C 19/06, RRa 2006, 221 ff.
- Hierzu ausführlich Rodegra, NJW 2011, 1766 ff.
- Hierzu ausführlich Rodegra, MDR 2012, 681 ff.
- AG Hamburg v. 16.5.2000 – 18 B C 467/99, RRa 2001, 35 f.
- LG Bonn v. 26.8.2008 – 8 S 24/08, RRa 2008, 275 f.
- Vgl. AG Rostock v. 4.2.2011 – 47 C 410/10, RRa 2011, 74 f. (Flugverspätung und somit verspäteter Start der Kreuzfahrt).
- Ebenso Führich, s. Fn. 1, Rz. 299; LG Dortmund v. 24.8.2007 – 17 S 45/07, RRa 2008, 114 ff.
- Abgedruckt bei Führich, s. Fn. 1, S. 1197 ff.; Stand 2006 in MDR 2006, Heft 4, Sonderbeilage.
- www.adac.de, Rubrik: Reise&Freizeit, Ratgeber Reisen/Reiserecht.
- NJW 1985, 113 ff. mit Ergänzung NJW 1994, 1639 ff.
- Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung, s. Fn. 11.
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Gliederung
[spoiler effect=“slide“ show=“Zeige Inhalt“ hide=“Schließen“]1. Vor Beginn der Kreuzfahrt
a. Reiserücktritt durch Passagier
b. Reiserücktrittskostenversicherung
c. Leistungsänderung u.a.
d. Einreisebestimmungen
2. Anreise zum Schiff / Rückreise vom Schiff
a. Bus
b. Flug
aa. Verspätung / Ausfall
bb. Flugroute
cc. Fluggesellschaft
dd. Gepäck
3. Start der Kreuzfahrt
4. Schiffskabine
a. Kabinengröße
b. Kabinenausstattung
aa. Fehlende Ausstattung
bb. Defekte Ausstattung
c. Kabinenaussicht
5. Schiffsausstattung
6. Während der Kreuzfahrt – an Bord
a. Lärm
b. Gerüche und Sauberkeit
c. Verpflegung und Service
d. Personal
e. Mitreisende
f. Erkrankungen
g. Unfälle an Bord
h. Kriminalität
i. Schiffs- bzw. Hausordnung
7. Während der Kreuzfahrt – außerhalb von Bord
a. Wetter
b. Reiseroute
c. Landgänge
8. Schäden am Schiff
[/spoiler]Würzburger Tabelle