Masthead header

Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten

Kreuzfahrten boomen. So bleibt es nicht aus, dass auch Reklamationsfälle an Häufigkeit zu nehmen. Ich habe in der Würzburger Tabelle eine Vielzahl von Urteilen von typischen Streitfällen bei Kreuzfahrten zusammengestellt. Die Würzburger Tabelle wird ständig aktualisiert und ist für jedermann kostenfrei einsehbar. Sollten sich Fragen für Sie ergeben, können Sie mich gerne kontaktieren.

Einleitung

[spoiler show=“Zeige Inhalt“ hide=“Schließen“]

Hochsee- und Flusskreuzfahrten erfreuen sich stetig wachsender Beliebtheit. Jedes Jahr werden neue Kreuzfahrtschiffe in Dienst gestellt; für die weltweite Tourismusbranche ist das Geschäft rund um den
Passagier an Bord ein Milliardengeschäft. Allein für den deutschen Reisemarkt sprechen die Zahlen für sich. 2012 haben über 1,98 Millionen Reisende ihren Urlaub auf einen Schiff gebucht und für eine
Hochseekreuzfahrt im Durschnitt 1.710 € und für eine Flusskreuzfahrt 1.043 € bezahlt. Der deutschen Reisebranche verschaffte dieses einen Umsatz von rund 3,05 Milliarden € (Quelle: DRV – Deutscher
ReiseVerband, Fakten und Zahlen zum deutschen Reisemarkt 2012).
Bei der hohen Anzahl an Schiffstouristen bleibt es nicht aus, dass es auch bei dieser Urlaubsart zu Mängeln bzw. vermeintlichen Mängeln kommt, und sich daraus zahlreiche Streitfälle zwischen
Reiseveranstalter und Urlaubern über Entschädigungsforderungen entwickeln. Die Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten gibt zur Bearbeitung entsprechender Reklamationsvorgänge eine Hilfestellung und zeigt kreuzfahrttypische Fälle auf.
I. Einleitung

1. Pauschalreise
Eine Kreuzfahrt ist eine Pauschalreise i.S.d. § 651a ff BGB, d.h. es wird zwischen Reisendem (Passagier) und Reiseanbieter ein Reisevertrag abgeschlossen. Zwar setzt ein Reisevertrag eine Gesamtheit von Reiseleistungen, d.h. Bündelung von mindestens zwei Hauptleistungen voraus, also etwa die klassische Verbindung von Beförderung (Flug) und Unterkunft (Hotel), jedoch ist dieses bei einer Kreuzfahrt, auch bei einer Eigenanreise des Passagiers zum Schiff, stets gegeben, da bereits die Beförderung auf dem Schiff und das Aufenthaltsprogramm an Bord, das sich aus Verpflegung und Unterhaltung zusammensetzt, als Reisepaket zu bewerten ist. Selbst für Fährschiffe beworbene „Mini-Kreuzfahrten“ von 1-2 Tagen sind als Pauschalreisen einzustufen, da dem Passagier neben der Fahrt von einem Hafen zum nächsten auch ein Zusatzprogramm (Unterhaltung an Bord, Landausflüge am Ziel u.a.) angeboten wird (1). Ebenso ist auch eine Rundreise auf einem Frachtschiff eine Pauschalreise (2).
Nicht nur der klassische Reiseveranstalter kann Vertragspartner des Reisekunden werden, sondern auch die Reederei, wenn sie Direktbuchungen ihrer Kreuzfahrten durch Urlauber ermöglichen und somit selbst zum Reiseveranstalter wird.
2. Ansprüche des Passagiers
Bei Kreuzfahrten können sich bei Reisemängeln Gewährleistungsansprüche des Reisvertragsrechts sowie weitergehende Schadensersatzansprüche für den Passagier ergeben. Dem Reisenden steht nach der jeweiligen Fallkonstellation neben einem Anspruch auf Reisepreisminderung, Kündigung des Reisevertrages, vertraglichen und deliktischen Schadensersatzansprüchen, Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit auch ein Schmerzensgeldanspruch zu (3). Umgekehrt muss sich ein Reisekunde aber auch in vielen Fällen entgegenhalten lassen, dass es sich bei den von ihm beanstandeten Beeinträchtigungen oder Schadensfällen um hinzunehmende Unannehmlichkeiten (4) oder die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos handeln kann, so dass der Reiseveranstalter keine Haftung zu übernehmen hat.

Berechnung einer Preisminderung:
Liegen objektiv gesehen Reisemängel vor, kann der Preis für die Kreuzfahrt nach § 651d I BGB gemindert werden. In der Rechtsprechung finden sich unterschiedliche Ansätze zur Berechnung einer Minderungshöhe. So wird beispielsweise bei einer kombinierten Reise aus Kreuzfahrt und abtrennbarem zusätzlichen Hotelaufenthalt bei der Berechnung der Minderungshöhe eine rechnerische Trennung beider Reiseteile vorgenommen und als Bezugsgröße für den Minderungsbetrag allein der mangelhafte Reiseteil herangezogen (5). Eine andere Methode reduziert den Reisepreis bei einer Kreuzfahrt nach der Dauer der Beeinträchtigungen auf die betroffenen Reisetage und errechnet die Minderung anhand des Tagesreisepreises und nicht auf Grundlage des Gesamtreisepreises (6).Bei einer zeitlich eingrenzbaren Beeinträchtigung einzelner Tage einer Kreuzfahrt, etwa beim Ausfall eines Landausfluges, ist der zweiten Methode zur Berechnung der Minderungshöhe zuzustimmen. Bei der Ermittlung des Tagesreisepreises muss dabei allerdings wiederum der Gesamtreisepreis als Basis herangezogen werden (7).Kommt es zu gravierenden Beeinträchtigungen bzw. über Tage andauernde negative Abweichungen von den vereinbarten Reiseleistungen sollte als Bezugsgröße zur Minderungsberechnung ohnehin stets der Gesamtreisepreis herangezogen werden.Der Reisekunde kauft ein Gesamtpaket an Reiseleistungen ein und bei einer teilweisen Beeinträchtigung erfährt dieses Reisepaket als Ganzes eine Wertminderung, da der Reisende seine Verärgerung darüber, oder auch mögliche körperliche und seelische Schäden, nicht auf einen abtrennbaren Teil der Reise beschränken kann und will. Letztendlich spricht auch der klare Gesetzeswortlaut für diese Vorgehensweise, da § 651d I BGB vom Reisepreis und nicht vom anteiligen Reisepreis ausgeht (8).

Bei einer zeitlich eingrenzbaren Beeinträchtigung einzelner Tage einer Kreuzfahrt, etwa beim Ausfall eines Landausfluges, ist der zweiten Methode zur Berechnung der Minderungshöhe zuzustimmen. Bei der Ermittlung des Tagesreisepreises muss dabei allerdings wiederum der Gesamtreisepreis als Basis herangezogen werden(7).
Kommt es zu gravierenden Beeinträchtigungen bzw. über Tage andauernde negative Abweichungen von den vereinbarten Reiseleistungen sollte als Bezugsgröße zur Minderungsberechnung ohnehin stets der Gesamtreisepreis herangezogen werden.
Der Reisekunde kauft ein Gesamtpaket an Reiseleistungen ein und bei einer teilweisen Beeinträchtigung erfährt dieses Reisepaket als Ganzes eine Wertminderung, da der Reisende seine Verärgerung darüber, oder auch mögliche körperliche und seelische Schäden, nicht auf einen abtrennbaren Teil der Reise beschränken kann und will. Letztendlich spricht auch der klare Gesetzeswortlaut für diese Vorgehensweise, da § 651d I BGB vom Reisepreis und nicht vom anteiligen Reisepreis ausgeht(8).
3. Orientierungshilfe
Die Würzburger Tabelle zeigt reiserechtliche Probleme bei Kreuzfahrten und Anhaltspunkte für die Bearbeitung entsprechender Reklamationsfälle auf. Neben den genannten Beispielen sind auch andere reiserechtliche Tabellen bei der Problemlösung dienlich, z.B. die „Kemptener Reisemängeltabelle“ (9), die „ADAC-Tabelle zur Reisepreisminderung“(10) oder die „Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung“ (11), die sich alle u.a. umfangreich mit Unterkunftsproblemen in Hotelanlagen befassen und diese Fälle entsprechend auf Kreuzfahrtreisen übertragen werden können. Grundsätzlich gilt dabei aber, dass eine Tabelle immer nur als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Weder für Gerichte noch Reiseveranstalter sind die reiserechtlichen Tabellen bindend. Jeder Reklamationsfall eines Reisenden bedarf unter Heranziehung der Beeinträchtigungsschwere, eines möglichen Schadensverlaufes und insbesondere auch der besonderen Reiseart einer einzelfallbezogenen Bewertung. So muss beispielsweise der Ausfall eines abendlichen Animationsprogramms auf einem Kreuzfahrtschiff zu einem höheren Minderungsgrad führen, als die nach den Tabellen angegebenen Minderungswerte beim Ausfall entsprechender Programmpunkte im Hotel, da bei einem Hotelaufenthalt für den Reisenden die Möglichkeit gegeben ist, außerhalb der Anlage Unterhaltungsmöglichkeiten zu finden, d.h. Selbstabhilfe vornehmen zu können. Noch deutlicher wird die Notwendigkeit einer unterschiedlichen Bewertung, wenn es zu einem Problem mit einem gebuchten Zimmer bzw. einer gebuchten Kabine kommt. Wird einem Hotelgast z.B. ersatzweise ein Zimmer ohne den mitgebuchten Balkon angeboten, ist eine Preisminderung von 5-10 % (12) berechtigt. Bei einer Kreuzfahrt hingegen hat eine gebuchte Balkonkabine einen viel höheren Stellenwert, so dass bei der vertragswidrigen Unterbringung ohne Balkon eine Minderung nicht nur wesentlich höher ausfallen muss, sondern bei diesem Reisemangel auch die Möglichkeit der Kündigung des Reisevertrages wegen eines Reisemangels gem. § 651e I BGB gegeben ist, da eine erhebliche Beeinträchtigung der Reiseleistung vorliegt.
Der Autor ist Rechtsanwalt in Würzburg, Dozent für Reise- und Luftverkehrsrecht u.a. an der Hochschule Bremerhaven und Fachjournalist.
  1. Ebenso Führich, Reiserecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 91.
  2. EuGH v. 7.12.2010 – Rs. C-585/08 und C-144/09, NJW 2011, 505 ff. = RRa 2011, 12 ff.; AG Hamburg-Altona v. 16.5.2006 – 316 C 19/06, RRa 2006, 221 ff.
  3. Hierzu ausführlich Rodegra, NJW 2011, 1766 ff.
  4. Hierzu ausführlich Rodegra, MDR 2012, 681 ff.
  5. AG Hamburg v. 16.5.2000 – 18 B C 467/99, RRa 2001, 35 f.
  6. LG Bonn v. 26.8.2008 – 8 S 24/08, RRa 2008, 275 f.
  7. Vgl. AG Rostock v. 4.2.2011 – 47 C 410/10, RRa 2011, 74 f. (Flugverspätung und somit verspäteter Start der Kreuzfahrt).
  8. Ebenso Führich, s. Fn. 1, Rz. 299; LG Dortmund v. 24.8.2007 – 17 S 45/07, RRa 2008, 114 ff.
  9. Abgedruckt bei Führich, s. Fn. 1, S. 1197 ff.; Stand 2006 in MDR 2006, Heft 4, Sonderbeilage.
  10. www.adac.de, Rubrik: Reise&Freizeit, Ratgeber Reisen/Reiserecht.
  11. NJW 1985, 113 ff. mit Ergänzung NJW 1994, 1639 ff.
  12. Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung, s. Fn. 11.

 

[/spoiler]

Gliederung

[spoiler effect=“slide“ show=“Zeige Inhalt“ hide=“Schließen“]1. Vor Beginn der Kreuzfahrt

a. Reiserücktritt durch Passagier

b. Reiserücktrittskostenversicherung

c. Leistungsänderung u.a.

d. Einreisebestimmungen

 2. Anreise zum Schiff / Rückreise vom Schiff

a. Bus

b. Flug

aa. Verspätung / Ausfall

bb. Flugroute

cc. Fluggesellschaft

dd. Gepäck

 3. Start der Kreuzfahrt

 4. Schiffskabine

a. Kabinengröße

b. Kabinenausstattung

aa. Fehlende Ausstattung

bb. Defekte Ausstattung

c. Kabinenaussicht

 5. Schiffsausstattung

 6. Während der Kreuzfahrt – an Bord

a. Lärm

b. Gerüche und Sauberkeit

c. Verpflegung und Service

d. Personal

e. Mitreisende

f. Erkrankungen

g. Unfälle an Bord

h. Kriminalität

i. Schiffs- bzw. Hausordnung

 7. Während der Kreuzfahrt – außerhalb von Bord

a. Wetter

b. Reiseroute

c. Landgänge

 8. Schäden am Schiff

 

[/spoiler]Würzburger Tabelle

[spoiler effect=“slide“ show=“Zeige Inhalt“ hide=“Schließen“]


Zum Download des PDF-Dokuments bitte anklicken!

[/spoiler]