KONTAKT:
Anwaltskanzlei Rodegra
RA Kay P. Rodegra
Schweinfurter Str. 6
D-97080 Würzburg
Telefon: 0049 931 4654218
Telefax: 0049 931 4654219
E-Mail: RA@rodegra-law.de
Internet: www.rodegra-law.de

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Verpasst ein Passagier seinen Anschlussflug, weil der Zubringerflug zunächst keine Landeerlaubnis erhält, aber pünktlich abgeflogen ist, hat der Passagier keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Es liegt ein sog. außergewöhnlicher Umstand vor.
BGH v. 13.11.2013, X ZR 115/12

Kommt es beim Flugzeug zu einem Schaden am Triebwerk, weil von der Startbahn eine Schraube ins Triebwerk angesaugt wurde, liegt ein sog. außergewöhnlicher Umstand vor. Der Passagier hat keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.
AG Rüsselsheim v. 9.7.2013, Az. 3 C 2910/12-32

Ein Defekt an der Benzinpumpe eines Flugzeuges stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar.Kommt es aufgrund des Defekts zu einer Verspätung von über drei Stunden, steht dem Passagier eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung gegen die Fluggesellschaft zu.
AG Frankfurt/M. v. 27.6.2013, Az. 30 C 1055/13 – 25