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Fluggastrechte – Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung (fehlende Landeerlaubnis)

Verpasst ein Passagier seinen Anschlussflug, weil der Zubringerflug zunächst keine Landeerlaubnis erhält, aber pünktlich abgeflogen ist, hat der Passagier keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Es liegt ein sog. außergewöhnlicher Umstand vor.

BGH v. 13.11.2013, X ZR 115/12