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Monatliches Archiv: Juni 2013

Fluggastrechte – Recht auf Ausgleichzahlung

Ein Defekt an der Benzinpumpe eines Flugzeuges stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar.Kommt es aufgrund des Defekts zu einer Verspätung von über drei Stunden, steht dem Passagier eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung gegen die Fluggesellschaft zu.

AG Frankfurt/M. v. 27.6.2013, Az. 30 C 1055/13 – 25

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Fluggastrechte – Erkrankung eines Passagiers

Erleidet ein Flugpassagier an Bord eines Flugzeuges einen Schlaganfall und muss der Flug unterbrochen werden, haben andere Passagiere aufgrund einer verspäteten Ankunft am Zielflughafen keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Der Notfall stellt einen Fall eines sog. außergewöhnlichen Umstandes dar.

AG Düsseldorf v. 21.6.2013, Az. 43 C 6731/12

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Eigenverschulden – Inlineskater haftet zu 75 % beim Befahren der Gegenfahrbahn

Befährt ein Inlineskater in einer Linkskurve die Gegenfahrbahn und kommt es zu einem Zusammenprall mit einem Pkw auf der Gegenfahrbahn, haftet der Inlineskater zu 75 %. Auf Seiten des Pkw-Fahrers ergibt sich lediglich eine Haftung zu 25 % aus der Betriebsgefahr.

OLG Hamm v. 18.6.2013, Az. 9 U 1/13

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