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Anwaltskanzlei Rodegra
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Fluggastrechte – Recht auf Betreuungsleistungen

Wird der Luftraum wegen einer Aschewolke gesperrt, stellt dieses für die Fluggesellschaft einen außergewöhnlichen Umstand dar, der den Anspruch des Passagier auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung entfallen lässt. Gleichwohl muss die Airline sog. Betreuungsleistungen (kostenfreie Verpflegung, Hotel u.a.) während der Wartezeit auf eine Ersatzbeförderung erbringen.

EuGH v. 31.1.2013, Az. C-12/11

Stolperfalle – Keine Haftung des Reiseveranstalters

Stolpert ein Urlauber in einem Hotel in der Türkei über eine zwei Zentimeter starke und seitlich nicht abgeschrägte Schmutzmatte vor einem Hoteleingang, verwirklich sich das allgemeine Lebensrisiko und der Reiseveranstalter haftet nicht für die Verletzungsfolgen.

OLG Bamberg v. 15.1.2013, Az. 5 U 36/12

Aschewolke – Kündigung des Reisevertrages

Kann ein Urlauber aus Deutschland, der eine Kreuzfahrtreise gebucht hat, nicht zum Abfahrtshafen in den USA fliegen, weil wegen einer Aschewolke ein Flugverbot über Europa besteht, kann er den Reisevertrag wegen höherer Gewalt kündigen. Das gilt auch, wenn er die Flüge separat gebucht hat.

BGH v. 18.12.2012, X ZR 2/12

Fluggastrechte – Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung bei zeitnahem Ersatzflug

Kommt es zu einer massiven Verspätung des gebuchten Fluges und bucht der Passagier selbst einen Ersatzflug und kommt dadurch mit weniger als 3 Stunden Verspätung am Ziel an, besteht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung.

LG Frankfurt v. 29.11.2012, Az. 2-24 S 141/12

Reiserücktrittskostenversicherung – Unerwartete Erkrankung

Wird bei einem Urlauber eine Hirntumor-OP durchgeführt und gilt er nach einer anschließenden therapeutischen Behandlung als geheilt, ist ein erneutes Auftreten eines Tumors als unerwartete schwere Erkrankung zu werten, so dass eine Reiserücktrittskostenversicherung die Stornokosten einer wegen der erneuten Erkrankung abgesagten Urlaubsreise übernehmen muss.

AG Hamburg-St. Georg v. 29.11.2012, Az. 914 C 40/12

Hotelumzug – Erstattung des anteiligen Reisepreises

Muss ein Urlauber während seines Urlaubes das Hotel wechseln, weil das gebuchte Hotel schließt, muss der Reiseveranstalter für den Umzugstag 100% des anteiligen Tagesreisepreises erstatten. Ist das Ersatzhotel nicht so ausgestattet wie das gebuchte Hotel, steht dem Urlauber eine weitergehende Preisminderung zu.

AG Hannover v. 16.11.2012, Az. 537 C 10357/12

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