Wird der Luftraum wegen einer Aschewolke gesperrt, stellt dieses für die Fluggesellschaft einen außergewöhnlichen Umstand dar, der den Anspruch des Passagier auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung entfallen lässt. Gleichwohl muss die Airline sog. Betreuungsleistungen (kostenfreie Verpflegung, Hotel u.a.) während der Wartezeit auf eine Ersatzbeförderung erbringen.
EuGH v. 31.1.2013, Az. C-12/11