Stolpert ein Urlauber in einem Hotel in der Türkei über eine zwei Zentimeter starke und seitlich nicht abgeschrägte Schmutzmatte vor einem Hoteleingang, verwirklich sich das allgemeine Lebensrisiko und der Reiseveranstalter haftet nicht für die Verletzungsfolgen.
OLG Bamberg v. 15.1.2013, Az. 5 U 36/12