Kann ein Urlauber aus Deutschland, der eine Kreuzfahrtreise gebucht hat, nicht zum Abfahrtshafen in den USA fliegen, weil wegen einer Aschewolke ein Flugverbot über Europa besteht, kann er den Reisevertrag wegen höherer Gewalt kündigen. Das gilt auch, wenn er die Flüge separat gebucht hat.
BGH v. 18.12.2012, X ZR 2/12