KONTAKT:
Anwaltskanzlei Rodegra
RA Kay P. Rodegra
Schweinfurter Str. 6
D-97080 Würzburg
Telefon: 0049 931 4654218
Telefax: 0049 931 4654219
E-Mail: RA@rodegra-law.de
Internet: www.rodegra-law.de

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Thema: Flugrecht – Ihr Recht als Flugpassagier
https://www.zdf.de/verbraucher/volle-kanne/ihre-rechte-als-fluggast-100.html

Thema: Flug überbucht, was tun?

Thema: Flugausfälle in der Ferienzeit
http://www.bild.de/geld/wirtschaft/tuifly/etliche-fluege-gestrichen-48149894.bild.html

Thema: Ansprüche gegen Fluggesellschaften (Fluggastrechte)

Thema: Erholung statt Ärger – Was tun bei Problemen auf der Urlaubsreise?

Thema: Recht im Urlaub (Flugzeitänderungen)

Thema: Ärger im Urlaub. Was tun bei Reisemängeln?
http://www.zdf.de/volle-kanne/ihr-recht-bei-reisemaengeln-22966988.html

Thema: EU-Fluggastrechte – Anspruch auf Ausgleichszahlung / Ärger mit der Fluggesellschaft

Thema: Kuriose Klagen von Flugpassagieren
http://www.bild.de/reise/fluege/flugzeug/flugurteil-kurios-gericht-entschaedigung-42865078.bild.html

Thema: Reiserecht (Rechte im Pauschalurlaub)
http://www.zdf.de/volle-kanne/rechte-im-pauschalurlaub-22966988.html

Thema: Reiserecht (Nach dem Urlaub richtig reklamieren)
http://www1.wdr.de/fernsehen/regional/daheim-und-unterwegs/sendungen/horror-urlaub-100.html

Wird ein Rückflug auf einer Urlaubsreise um 11 Stunden vorverlegt, liegt ein Reisemangel vor. 4 Stunden sind hinnehmbar, für 7 Stunden kann eine Minderung in Höhe von 5 % des anteiligen Tagesreisespreises für jede Stunde gefordert werden.
Amtsgericht München v. 20.07.15, Az. 122 C 9466/15

Klärt eine Fluggesellschaft den Passagier nicht über seine Rechte bei einer Flugverspätung auf (EU-Fluggastrechte), so muss sie die Kosten für die Informationsbeschaffung notwendige Einschaltung eines Rechtsanwaltes ersetzen.
AG Nürnberg v. 29.06.15, Az. 35 C 3187/15

Thema: Rechte bei großer Flugverspätung

Bei einer Ankunftsverspätung von über drei Stunden hat der Fluggast einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zwischen 250 und 600 € (wenn sich die Airline nicht auf einen sog. außergewöhnlichen Umstand berufen kann). Die Ankunftszeit berechnet sich nicht nach dem Aufsetzen des Flugzeuges auf die Landebahn, sondern daran, wann sich die Türen des Flugzeuges nach Erreichen der Parkposition öffnen.
EuGH v. 04.09.2014, Az. Rs C452/13