Thema: Reiserecht
Tag Archiv: Änderung der FlugzeitenWird ein Rückflug auf einer Urlaubsreise um 11 Stunden vorverlegt, liegt ein Reisemangel vor. 4 Stunden sind hinnehmbar, für 7 Stunden kann eine Minderung in Höhe von 5 % des anteiligen Tagesreisespreises für jede Stunde gefordert werden. Amtsgericht München v. 20.07.15, Az. 122 C 9466/15 Ein Reiseveranstalter darf in seinen Geschäftsbedingungen keine Klausel aufnehmen, die beinhaltet, dass die Flugzeiten erst nach der Buchung endgültig festgelegt werden. BGH v. 10.12.2013, Az. X ZR 24/13 Sind dem Reiseveranstalter zum Zeitpunkt einer Reisebuchung die Flugzeiten noch nicht bekannt, muss er keine Zeitangaben in der Reisebestätigung machen. Der Reisekunde wird dadurch nicht benachteiligt, da ihm von Anfang an ersichtlich ist, dass es zum Zeitpunkt noch keine festgelegten Flugzeiten gibt. OLG Düsseldorf v. 22.11.2013, Az. I-7 271/12 |
|