Wird ein gebrauchtes Kfz als „scheckheftgepflegt“ angeboten und verkauft, obwohl der Verkäufer weiß, dass dies nicht der Wahrheit entspricht, kann der Käufer den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, da die Eigenschaft der Scheckheftpflege ein wesentlich wertbildendes Merkmal darstellt.
AG München v. 10.01.2018, Az. 142 C 10499/17