Wird ein Rückflug auf einer Urlaubsreise um 11 Stunden vorverlegt, liegt ein Reisemangel vor. 4 Stunden sind hinnehmbar, für 7 Stunden kann eine Minderung in Höhe von 5 % des anteiligen Tagesreisespreises für jede Stunde gefordert werden.
Amtsgericht München v. 20.07.15, Az. 122 C 9466/15