Übersendet ein Reiseveranstalter einem Kunden zur „endgültigen Abgeltung und Klaglosstellung“ von geltend gemachten Reisemängeln einen Verrechnungsscheck und löst der Kunde den Scheck widerspruchslos ein, kommt zwischen den Parteien ein Vergleichsvertrag zustande. Fordert der Kunde anschließend mehr, ist er mit weiteren Minderungs- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
AG Viersen v. 10.4.2013, Az. 33 C 409/12