Ein Reiseveranstalter muss bei einer angebotenen Kreuzfahrtreise den Endpreis der Reise angeben und darf nicht durch ein „Sternchen“ bei der Preisangabe darauf hinweisen, dass an Bord ein weiteres Serviceentgeld (Trinkgeld) vom Kunden zu bezahlen ist.
OLG Koblenz v. 04.06.2014, Az. 9 U 1324/13