Kommt es zu einer massiven Verspätung des gebuchten Fluges und bucht der Passagier selbst einen Ersatzflug und kommt dadurch mit weniger als 3 Stunden Verspätung am Ziel an, besteht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung.
LG Frankfurt v. 29.11.2012, Az. 2-24 S 141/12