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Reiserecht – Haftung des Reiseveranstalters bei Ausflügen

Bewirbt ein Reiseveranstalter am Urlaubsort in seiner Informationsmappe im Hotel einen Ausflug, der bei der Reiseleitung gebucht werden kann, haftet der Reiseveranstalter für die Folgen eine Unfalles, der auf dem Ausflug passiert. Dieses gilt auch, wenn es sich bei dem Ausflug um ein Angebot eines Dritten handelt, der Reisende aber aufgrund der Infos vom Reiseveranstalter davon ausgehen konnte, dass der Reiseveranstalter Vertragspartner des Ausfluges sein wird.

BGH v. 12.01.2016, Az. X ZR 4/15

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