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Fluggastrechte – Kein Recht auf Ausgleichszahlung bei Vogelschlag

Ein Vogelschlag beim Start eines Flugzeuges stellt einen sog. außergewöhnlichen Umstand dar, so dass der Passagier bei einer daraus resultierenden Verspätung keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung hat.

LG Darmstadt v. 24.7.2013, Az. 7 S 242/12