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Fluggastrechte – Recht auf Ausgleichszahlung (Vogelschlag)

Ein Vogelschlag und ein damit verbundener Defekt am Flugzeug ist kein außergewöhnlicher Umstand i.S.d. EU-Fluggastrechte-Verordnung, so dass ein Fluggast bei einer dadurch eintretenden größeren Verspätung einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung hat.

AG Frankfurt/M. v. 13.3.2013, Az. 29 C 811/11-21