Kommt es zu einer Flugverspätung und unterlässt es die Fluggesellschaft den Passagier auf seine Rechte nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung hinzuweisen, ist es erforderlich und zweckmäßig, dass der Flugpassagier einen Anwalt einschalten, um sich beraten zu lassen und seine Ansprüche geltend zu machen. Die Fluggesellschaft muss die adäquat entstandenen Kosten ersetzen.
AG Charlottenburg v. 05.01.2017, Az. 203 C 441/16