Ein Reiseveranstalter kann keine Stornokosten vom Urlauber verlangen, wenn der Reisekunde die gebuchte Reise storniert, weil es am Urlaubsort (hier Italien) mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zum geplanten Reiseantritt zu einer gesundheitsgefährdenden Ausbreitung des Corona-Virus kommt. Auf eine Reisewarnung kommt es dabei nicht an.
AG Frankfurt/M.v. 11.08.2020, Az. 32 C 2136/20-18