Ein Geschädigter kann nach erfolgter Reparatur seines Unfallfahrzeuges gegen Kostenerstattung vom Unfallgegner sein Auto innen gründlich reinigen lassen, um seiner Ansteckungsangst mit dem Coronavirus entgegenzutreten. Der Geschädigte kann nicht abschätzen, wieviele verschiedene Mitarbeiter der Werkstatt im Fahrzeug gearbeitet haben und welche Hygienestandards beachtet wurden. Reinigungskosten in Höhe von ca. 29 € können angemessen sein.
AG Weilburg v. 24.08.2021, Az. 5 C 169/21 – 51