
Wird eine Onlineschulung (Schulungskurs) dauerhaft angeboten, muss dem Verbraucher bei Abschluss des Schulungsvertrages ein Widerrufsrecht eingeräumt werden.
OLG Hamm v. 21.2.2013, I-4 U 135/12
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Feb.
21
2013
Schulung per Internetkurs – Widerrufsrecht muss gewährt werden
Wird eine Onlineschulung (Schulungskurs) dauerhaft angeboten, muss dem Verbraucher bei Abschluss des Schulungsvertrages ein Widerrufsrecht eingeräumt werden. OLG Hamm v. 21.2.2013, I-4 U 135/12 Kategorie VerbraucherrechtTags: Verbraucherschutz im Internet,Widerrufsrecht,Widerrufsrecht bei Internetverträgen,Widerrufsrecht bei Onlineschulung « Keine Einkaufsmöglichkeit – Minimarkt ist Reisemangel ZDF/VolleKanne – Verkehrsrecht » |
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