
Wer einen Handwerker „schwarz“,d.h. ohne Rechnung, beauftragt, kann keine Mängelansprüche gegen ihn geltend machen.
BGH v. 1.8.2013, Az. VII ZR 6/13
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Aug.
01
2013
Schwarzarbeit – Mängelansprüche ausgeschlossen
Wer einen Handwerker „schwarz“,d.h. ohne Rechnung, beauftragt, kann keine Mängelansprüche gegen ihn geltend machen. BGH v. 1.8.2013, Az. VII ZR 6/13 Kategorie VerbraucherrechtTags: Handwerker ohne Rechnung,Keine Mängelansprüche bei Schwarzarbeit,Schwarzarbeit « Waschstrasse – Kratzer im Lack müssen ersetzt werden Deutschlandradio – Verkehrsrecht – Verkehrsregeln im Stau » |
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