Wer einen Handwerker „schwarz“,d.h. ohne Rechnung, beauftragt, kann keine Mängelansprüche gegen ihn geltend machen.
BGH v. 1.8.2013, Az. VII ZR 6/13
Schwarzarbeit – Mängelansprüche ausgeschlossenWer einen Handwerker „schwarz“,d.h. ohne Rechnung, beauftragt, kann keine Mängelansprüche gegen ihn geltend machen. BGH v. 1.8.2013, Az. VII ZR 6/13 |
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