Wird ein Urlauber wegen Überbuchung seines Hotels in den ersten Tagen seiner Reise in einem Ersatzhotel untergebracht und hat sein Zimmer zudem schwere Mängel, steht ihm ein Minderungsanspruch und ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude gegen den Reiseveranstalter zu.
BGH v. 21.11.2017, X ZR 111/16