Wird ein Flug annulliert, da Enteisungsmittel auf dem Flughafen fehlt, kann der Passagier eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung von der Airline fordern. Fehlendes Enteisungsmittel stellt keinen Fall eines sog. außergewöhnlichen Umstandes dar.
OLG Brandenburg vom 19.11.2013, Az. 2 U 3/13