Bei einer Ankunftsverspätung von 2 Stunden und 57 Minuten steht dem Passagier kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung zu. Zu Berechnung der tatsächlichen Ankunftszeit wird das Erreichen der Parkposition herangezogen.
AG Berlin-Charlottenburg v. 12.2.2014, Az. 234 C 260/13