Ein Diebstahl aus dem Safe eines Hotelzimmers stellt keinen Reisemangel dar, sondern gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Das gilt auch, wenn es bereits alte Einbruchsspuren an der Zimmertür gab.Eine Verpflichtung zu besonderen Schutzmaßnahmen trifft den Reiseveranstalter nur, wenn nachgewiesen werden kann, dass es bereits weitere Einbrüche gab und dem Reiseveranstalter dies bekannt war.
AG München v. 06.08.2015, Az.: 275 C 11538/15