Kommt es bei einer einheitlichen Flugverbindung von einem Flughafen in der EU in einen Drittstaat mit Umsteigen in einem anderen Drittstaat zu einer großen Verspätung bei der Ankunft des zweiten Teilflugs, der von einer Nicht-EU-Airline im Auftrag der Airline des ersten Teilfluges durchgeführt wurde, so ist das Luftfahrtunternehmen, das den ersten Teilflug (Teilstrecke) durchgeführt hat, verpflichtet, den Flugpassagieren einen Ausgleich zu leisten. Die EU-Fluggastrechte finden Anwendung.
EuGH v. 11.07.2019, Az. C 502/18