
Wenn ein Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt absagt und sich dabei auf die Sicherheitslage in einem Seegebiet beruft, mit dem die gebuchte Kreuzfahrt aber gar nichts zu tun hat, macht er sich schadensersatzpflichtig.
OLG Rostock, 1 U 95/25
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Tag Archiv: Kreuzfahrt fällt aus
Wenn ein Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt absagt und sich dabei auf die Sicherheitslage in einem Seegebiet beruft, mit dem die gebuchte Kreuzfahrt aber gar nichts zu tun hat, macht er sich schadensersatzpflichtig. OLG Rostock, 1 U 95/25 Reisekunden, deren Kreuzfahrt aktuell wegen des Coronavirus abgesagt wird, haben Anspruch auf die vollständige Erstattung des Reisepreises. Es kann sich auch ein Anspruch auf Schadensersatz für unnütze Aufwendungen (z.B. vergebliche An- und Abreisekosten) und wegen entgangener Urlaubsfreude ergeben. Infos hierzu: Die ersten Kreuzfahren mit dem Schiffsneubau „Raold Amundsen“ werden von Hurtigruten abgesagt, da das Schiff noch nicht fertiggestellt ist. Mögliche Ansprüche der Reisekunden findet man in der Würzburger Tabelle. www.würzburger-tabelle.de
Wird einem Reisekunden bei einer Kreuzfahrt eine gebuchte Balkonkabine nicht zur Verfügung gestellt, sondern nur eine Innenkabine, kann der Reisende den Reisevertrag wegen Mängeln kündigen. Der Reiseveranstalter muss den Reisepreis erstatten und zusätzlich Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe von 80% des Reisepreises bezahlen. AG Frankfurt/M. v. 14.09.16, Az. 386 C 3186/15-80
Thema: Reiserecht (Rechte im Pauschalurlaub) http://www.zdf.de/volle-kanne/rechte-im-pauschalurlaub-22966988.html |
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