Stürzt ein Urlauber auf einem Kreuzfahrtschiff beim Versuch in eine Hängematte einzusteigen aus dieser heraus, verwirklicht sich das allgemeine Lebensrisiko, d.h. der Reiseveranstalter haftet nicht für die Verletzungen.
AG Rostock, v. 24.1.2014, Az. 47 C 359/13
Zum Reiserecht bei Kreuzfahrten: www.Würzburger-Tabelle.de