Entstehen bei der Durchfahrt einer Autowaschanlage nachweisbar Kratzer im Lack, muss der Betreiber der Anlage den Schaden ersetzen. Der Nachweis der Schadensverursachung ist geführt, wenn weitere Fahrzeuge ebenfalls Kratzer aufweisen.
AG Mühlheim v. 1.8.2013, Az. 23 C 1428/12