Stürzt ein Urlauber auf einer nassen Treppe, die zum Hotelpool führt, verwirklicht sich das allgemeine Lebensrisiko und der Reiseveranstalter muss nicht haften. Im Poolbereich muss der Urlauber mit Wasserglätte rechnen.
OLG Frankfurt v. 9.1.2014, Az. 16 U 43/13
hierzu auch ein Aufsatz von Rodegra „Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos im Pauschalurlaub“, Neue Juristische Wochenschrift (NJW), 2012