Wird bei einem Urlauber eine Hirntumor-OP durchgeführt und gilt er nach einer anschließenden therapeutischen Behandlung als geheilt, ist ein erneutes Auftreten eines Tumors als unerwartete schwere Erkrankung zu werten, so dass eine Reiserücktrittskostenversicherung die Stornokosten einer wegen der erneuten Erkrankung abgesagten Urlaubsreise übernehmen muss.
AG Hamburg-St. Georg v. 29.11.2012, Az. 914 C 40/12