Stürzt ein Passagier aus Eigenverschulden an Bord eines Kreuzfahrtschiffes und erleidet derart schwere Verletzungen, dass für ihn aus medizinischer Sicht eine risikofreie Fortführung der Reise nicht möglich ist, kann der Kapitän die Weiterfahrt des Passagiers untersagen. Der betroffene Passagier hat in diesem Fall keine Entschädigungsansprüche gegen den Reiseveranstalter.
AG Rostock v. 31.05.2017, Az. 47 C 27/17