Stürzt ein Urlauber in einem Hotel in Ägypten beim Betreten einer Schmutzmatte, weil diese auf dem Bodenbelag wegrutscht, muss der Reiseveranstalter nicht haften. Deutsche Sicherheitsstandards können nicht erwartet werden. Der Reiseveranstalter verletzt keine Verkehrssicherungspflicht.
LG Frankfurt/M. v. 12.2.2014, Az. 2/24 O 82/12