Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen dem eine gewährte Lücke nutzenden Grundstückausfahrer und einem den Rückstau unter Überfahren der durchgezogenen Linie überholenden Kfz auf der vorfahrtberechtigten Straße, kommt es zu einer Haftungsverteilung von 2/3 (Grundstücksausfahrer) und 1/3 (Überholer), wenn der Grundstückausfahrer seine gesteigerte Sorgfaltspflicht missachtet hat.
OLG München, Urt. v. 31.3.2017, Az. 10 U 4716/16