
Wird ein Urlauber an einem öffentlichen Strand am Hotel überfallen, verwirklicht sich das allgemeine Lebensrisiko und den Reiseveranstalter trifft keine Haftung.
OLG Frankfurt v. 25.2.2013, Az. 16 U 142/12
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Überfallgefahr – Keine Haftung des Reiseveranstalters
Wird ein Urlauber an einem öffentlichen Strand am Hotel überfallen, verwirklicht sich das allgemeine Lebensrisiko und den Reiseveranstalter trifft keine Haftung. OLG Frankfurt v. 25.2.2013, Az. 16 U 142/12 |
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