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Behindertenparkplatz – Unberechtigter Nutzer darf in besonderen Fällen beschimpft werden

Parkt jemand unberechtigt auf einen Behindertenparkplatz und wird durch einen anderen, der auf diesem Parkplatz berechtigt parken darf, als „Parkplatzschwein“ bezeichnet, ist der Ausdruck nicht als Beleidigung zu werten.

AG Rostock v. 11.7.2012, Az. 46 C 186/12