Bei einem Kaufvertrag über ein ungenutztes Neufahrzeug kann von „fabrikneu“ gesprochen werden, wenn zwischen Herstellungsdatum und Vertragsabschluss nicht mehr als 12 Monate liegen.
OLG Hamm v. 16.08.2016, Az. I-28 U 140/15
Neuwagenkauf – „fabrikneu“Bei einem Kaufvertrag über ein ungenutztes Neufahrzeug kann von „fabrikneu“ gesprochen werden, wenn zwischen Herstellungsdatum und Vertragsabschluss nicht mehr als 12 Monate liegen. OLG Hamm v. 16.08.2016, Az. I-28 U 140/15 |
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