Ist innerhalb einer Hotelanlage massiver Baulärm vorhanden, der durch Bauarbeiten außerhalb der Hotelanlage verursacht wird, liegt ein Reisemangel vor, der zu einer Preisminderung berechtigt. Ist die Reise erheblich beeinträchtit, steht dem Urlauber zudem Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zu.
LG Frankfurt/M. v. 22.05.2019, Az. 2/24 O 106/17