
Wenn ein Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt absagt und sich dabei auf die Sicherheitslage in einem Seegebiet beruft, mit dem die gebuchte Kreuzfahrt aber gar nichts zu tun hat, macht er sich schadensersatzpflichtig.
OLG Rostock, 1 U 95/25
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Reiserecht – Entschädigung bei Absage einer Kreuzfahrt
Wenn ein Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt absagt und sich dabei auf die Sicherheitslage in einem Seegebiet beruft, mit dem die gebuchte Kreuzfahrt aber gar nichts zu tun hat, macht er sich schadensersatzpflichtig. OLG Rostock, 1 U 95/25 |
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