
Bei einem Kaufvertrag über ein ungenutztes Neufahrzeug kann von „fabrikneu“ gesprochen werden, wenn zwischen Herstellungsdatum und Vertragsabschluss nicht mehr als 12 Monate liegen.
OLG Hamm v. 16.08.2016, Az. I-28 U 140/15
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Tag Archiv: Ärger bei Neuwagenkauf
Bei einem Kaufvertrag über ein ungenutztes Neufahrzeug kann von „fabrikneu“ gesprochen werden, wenn zwischen Herstellungsdatum und Vertragsabschluss nicht mehr als 12 Monate liegen. OLG Hamm v. 16.08.2016, Az. I-28 U 140/15 |
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