Thema: Insolvenz von Thomas Cook (Reiserecht)
Tag Archiv: Condor
Annulliert eine Airline aufgrund einer unerwarteten massiven Krankheitswelle von Piloten und Kabinenpersonal einen Flug, kann sie sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen. Selbst wenn ein sog. „wilder Streik“ vorgelegen hat, muss die Fluggesellschaft alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die negativen Folgen für die Passagiere abzuwenden. Dazu gehören auch sofortige arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber den Crews. Wird hierzu nichts vorgetragen, steht dem Passagier eine Ausgleichszahlung aufgrund der EU-Fluggastrechte zu. AG Erding v. 02.03.2017, Az. 3 C 3555/16 Der Passagier hat keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn es zu einer Verspätung kommt, weil die eingesetzte Maschine beim Vorflug (Landeanflug) einen Vogelschlag erleidet. BGH v. 24.9.2013, Az. X ZR 160/12 |
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