
Wird ein Urlauber an einem öffentlichen Strand am Hotel überfallen, verwirklicht sich das allgemeine Lebensrisiko und den Reiseveranstalter trifft keine Haftung.
OLG Frankfurt v. 25.2.2013, Az. 16 U 142/12
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Feb.
25
2013
Überfallgefahr – Keine Haftung des Reiseveranstalters
Wird ein Urlauber an einem öffentlichen Strand am Hotel überfallen, verwirklicht sich das allgemeine Lebensrisiko und den Reiseveranstalter trifft keine Haftung. OLG Frankfurt v. 25.2.2013, Az. 16 U 142/12 Kategorie ReiserechtTags: allgemeines Lebensrisiko,Haftung des Reiseveranstalters,Reiserecht,Überfall im Urlaub,Überfallgefahr im Urlaub « ZDF/VolleKanne – Verkehrsrecht ARD/Morgenmagazin – Verkehrsrecht » |
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