Eine typische Handbewegung, die man bei der Handynutzung macht und die von einem Zeugen gesehen wird, ist kein Beweis dafür, dass ein Autofahrer tatsächlich sein Mobiltelefon benutzt hat.
Thüringer OLG, Beschl. v. 27.8.2013, Az. 1 Ss Rs 26/13-63
Handy am Steuer – BeweisEine typische Handbewegung, die man bei der Handynutzung macht und die von einem Zeugen gesehen wird, ist kein Beweis dafür, dass ein Autofahrer tatsächlich sein Mobiltelefon benutzt hat. Thüringer OLG, Beschl. v. 27.8.2013, Az. 1 Ss Rs 26/13-63 |
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