Tritt ein Passagier von einem Flug zurück, weil dieser mit 17 Stunden Verspätung starten soll, hat er Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, auch wenn er mit einem selbstgebuchten Ersatzflug zum Zielort fliegt.
Amtsgericht Frankfurt/M., Urt. v. 25.04.2017, Az. 29 C 3306/16 – 81