Bei einer Flusskreuzfahrt vom 07.09. – 16.09. kommt es am 13.09. zu einer Kollision des Schiffes mit einer Schleusenwand. Die Reise muss daraufhin abgebrochen werden. Wegen der vorzeitigen Beendigung der Reise hat der Urlauber Anspruch auf 100% Preisminderung für die Tage vom 13.09. bis 16.09. sowie zusätzlich Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in selbiger Höhe.
AG München v. 05.10.2016, Az. 282 C 27854/15